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EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970

Entgelttransparenz geregelt – an einem Nachmittag.

Pybnd hilft Arbeitgebern mit 10–100 Beschäftigten bei Gehaltsbändern, Gehaltsangaben in Stellenanzeigen, der jährlichen Information der Beschäftigten und dem Überblick über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Ganz ohne Beratungsfirma.

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Basierend auf Richtlinie (EU) 2023/970Jede Pflicht mit wörtlicher QuelleEntwickelt für 10–100 Beschäftigte

Was sich ändert

Drei Pflichten, die auch für kleine Arbeitgeber gelten

Die Richtlinie legt diese Pflichten Arbeitgebern ohne Mindestzahl an Beschäftigten auf. Wörtlich zitiert aus der amtlichen deutschen Fassung.

Artikel 5

Gehalt in der Stellenanzeige, keine Fragen nach dem bisherigen Gehalt

“Stellenbewerber haben das Recht, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über Folgendes zu erhalten: a) das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne; und b) gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber in Bezug auf die Stelle anwendet. Diese Informationen sind in einer Weise bereitzustellen, dass fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden, wie beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise.”Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 5 ↗
“Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.”Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 5 ↗
Artikel 6

Objektive, zugängliche Entgeltkriterien

“Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein.”Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 6 ↗
Artikel 7

Auskunftsrecht, jährliche Information, Antwort binnen zwei Monaten

“Arbeitgeber informieren alle Arbeitnehmer jährlich über ihr Recht, die Auskünfte nach Absatz 1 zu erhalten, und über die Schritte, die der Arbeitnehmer unternehmen muss, um dieses Recht wahrzunehmen.”Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 7 ↗
“Arbeitgeber stellen die Auskünfte nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, zur Verfügung.”Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 7 ↗

Ab wann gilt das in Ihrem Land?

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 umsetzen. Ob und ab wann die Regeln in Ihrem Land gelten, bestimmt Ihr nationales Recht – bitte prüfen Sie es.

“Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn sie die Kommission in Kenntnis setzen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse einer Bewertung zu den Auswirkungen ihrer Umsetzungsmaßnahmen auf Arbeitnehmer sowie auf Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern und einen Verweis darauf, wo diese Bewertung veröffentlicht wird.”Richtlinie (EU) 2023/970, Art. 34 ↗

Niederlande: Der niederländische Gesetzentwurf (36 949) ist noch nicht verabschiedet (Stand 18.10.2026). Amtliche Quellen auf Niederländisch:

“Het is de bedoeling dat het wetsvoorstel op 1 januari 2027 in werking treedt.”Rijksoverheid, 21-05-2026 ↗
“Het wetsvoorstel Wet implementatie Richtlijn loontransparantie mannen en vrouwen (Kamerstuk 36 949) zal in een wetgevingsoverleg worden behandeld.”Tweede Kamer, commissie SZW, 13-10-2026 ↗

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FAQ

Gilt das auch bei weniger als 100 Beschäftigten?

Die Berichterstattung über das Entgeltgefälle (Art. 9) beginnt ab 100 Beschäftigten. Die Pflichten zu Stellenanzeigen, das Verbot von Fragen nach dem bisherigen Entgelt, zugängliche Entgeltkriterien und das Auskunftsrecht (Art. 5–7) gelten ohne Mindestgröße.

Ab wann gilt es in meinem Land?

Die Umsetzungsfrist lief bis zum 7. Juni 2026. Das genaue Startdatum legt Ihr nationales Recht fest. In den Niederlanden ist der 1. Januar 2027 geplant, der Gesetzentwurf ist aber noch nicht verabschiedet.

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Ist das Rechtsberatung?

Nein. Pybnd ist ein Hilfsmittel. Im Zweifel wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Keine Rechtsberatung. Pybnd bietet Informationen und Hilfsmittel. Nationale Umsetzungsgesetze können abweichen und sich ändern. Zitate stammen aus den verlinkten amtlichen Quellen.